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Liefer- und Zahlungskonditionen

"Unternehmen " im Sinn dieser Bedingungen ist die Willy-Maisel GmbH. "Auftraggeber " im Sinn dieser Bedingungen sind sowohl Kaufleute (vgl. 14 BGB) und juristische Person des Öffentlichen Rechtes als auch öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 2. Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Bestellers wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, das Unternehmen hat ihrer Gültigkeit explizit und in schriftlicher Form zugestimmt.

Gleiches gelte, wenn die Gesellschaft in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers uneingeschränkt ausliefert. Unsere Offerten sind nicht bindend und nicht bindend. Das Unternehmen kann das Gebot innerhalb von zwei Wochen akzeptieren. Maßgeblich für die Akzeptanz ist die Bestellbestätigung der Gesellschaft. Der Besteller hat sie auf eigene Rechnung zu beseitigen.

Die Annahme von Wechseln und Checks erfolgt nur zahlungshalber und kosten- und spesenfrei für die Gesellschaft. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche anerkannt, von der Gesellschaft bestritten oder rechtskräftig festgesetzt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis basiert. Die Gesellschaft behÃ?lt sich das Sach- und Immaterialgut (z.B. Namens-, Urheber-, Design- und Gebrauchsmusterrechte) an ihren Vorrichtungen, Proben, Illustrationen, Zeichnungen, Schemas, Berechnungen, Schnitt und den weiteren Offertenunterlagen auch in der Datei vor.

Er versichert dem Unternehmen, dass er Eigentümer des geistigen und/oder gewerblichen Schutzrechts (z.B. Marken-, Urheber-, Design- oder Gebrauchsmusterrechte) an den dem Unternehmen zur VerfÃ?gung gestellte Waren, Proben, Warenmuster, Zeichnungen, EntwÃ?rfe, Berechnungen, Zuschneidesendungen, Slogans, Logos oder Designs ist. Wenn ein Dritter das Unternehmen für seine Nutzung in Anspruch nimmt, stellt der Auftraggeber das Unternehmen von den Ansprüchen Dritter frei.

Weitere Forderungen der Gesellschaft werden nicht berührt. Die fristgerechte und ordnungsgemäße Eigenbelieferung des Unternehmens durch seine Zulieferer steht unter dem Vorbehalt des Vertragsschlusses. Das trifft nicht zu, wenn das Unternehmen die Falsch- oder Nichtlieferung zu verantworten hat. Der Besteller wird über die Nichterreichbarkeit umgehend unterrichtet. Die vom Besteller angegebenen Lieferzeiten und/oder -termine sind nur bindend, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.

Bei Mängeln übernimmt das Unternehmen nach seiner Wahl die Gewährleistung durch Ersatzleistung oder Ausbesserung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten. Entscheidet sich der Besteller wegen eines Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung für den Rücktritt von der Bestellung, stehen ihm keine weiteren Schadensersatzansprüche wegen des Sachmangels zu.

Entscheidet sich der Besteller nach fehlgeschlagener Nacherfüllung für einen Mangel, bleibt die Sache beim Besteller, wenn ihm dies zuzumuten ist. Ausgenommen hiervon sind betrügerische Vertragsverletzungen durch das Unternehmen. Gewährleistungen im rechtlichen Sinne werden von der Gesellschaft nicht übernommen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für die leicht fahrlässige Pflichtverletzung von unwesentlichen Vertragsverpflichtungen. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Rechtsnorm voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vertretern und Hilfspersonen der Gesellschaft. Diese Haftungsbegrenzung bezieht sich nicht auf Ansprüche des Bestellers aus Produzentenhaftung. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Unternehmens für Personen-, Sach- und Gesundheitsschäden nicht beschränkt. Der Unternehmer bleibt Eigentümer der Waren bis zur vollen Begleichung aller Ansprüche aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung.

Er hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu handhaben und den Unternehmer über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. im Falle einer Beschlagnahme, zu unterrichten. Er ist zur Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Die aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen Dritte tritt er bereits jetzt in voller Höhe ab.

Das Unternehmen akzeptiert die Zession. Auch nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Das Einzugsrecht des Unternehmens wird hierdurch nicht berührt. Das Unternehmen wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den erhaltenen Forderungen nachgekommen ist, nicht in Verzug ist und namentlich kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers vorliegt oder Zahlungseinstellungen erfolgt sind.

In diesem Falle kann die Gesellschaft jedoch vom Besteller Auskünfte über die an die Gesellschaft und die Drittschuldner erteilte Forderung sowie alle sonstigen zum Inkasso notwendigen Auskünfte erteilen, die zugehörigen Papiere aushändigen und den Drittschuldnern die Zession mitteilen. Das Unternehmen wird die ihm zustehenden Sicherungen auf Wunsch des Bestellers freigeben, soweit der erzielbare Betrag der Sicherungen die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 Prozent überschreitet.

Entsprechende freizugebende Sicherungen obliegen der Gesellschaft. Gerichtstand ist Hof/Saale, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches trifft zu, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Klagezeitpunkt nicht bekannt ist.

Sitz der Gesellschaft ist der Ort der Leistung. Anzuwenden ist das Recht der BRD. Gleiches trifft auf Abweichungen von diesen Formvorschriften zu.